Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand Oktober 2023
1. Allgemeines
1.1.
Die nachfolgenden Bedingungen liegen allen von uns abgegebenen Angeboten zugrunde und gelten für alle
mit uns abgeschlossenen Verträge über Leistungen und Lieferungen eigener oder fremder Erzeugnisse aller
Art, insbesondere unserer Industrieplattensägeanlagen, Vorrichtungen und Anlagen oder von Teilen hiervon.
Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen unserer Kunden wird hierdurch widersprochen. Verträge mit uns
kommen erst mit Zusendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Wir behalten uns jedoch vor,
insbesondere in Eilfällen, an uns gerichtete Bestellungen auch stillschweigend durch unmittelbare Ausführung
anzunehmen.
1.2.
Abweichende Vereinbarungen oder ergänzende Zusagen bedürfen der Schriftform. Zusagen unserer
Außendienstmitarbeiter oder Angestellten haben Rechtsverbindlichkeit nur dann und in dem Umfang, in dem
sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Vertragsinhalt hat Vorrang vor Angaben in Prospekten,
Werbeschriften, Gebrauchsanweisungen oder ähnlichem.
1.3.
Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen vor, soweit der Liefergegenstand nicht in für den Käufer
unzumutbarer Weise verändert wird und die Änderungen auf technische Weiterentwicklungen oder
Ausstattungsänderungen von uns oder unseren Zulieferern zurückgehen. Abweichungen gegenüber
überlassenen Mustern und Materialien bleiben vorbehalten.
1.4.
Die vorliegenden Bedingungen gelten für jegliche Geschäftsverbindung zu unseren kaufmännischen Kunden.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1.
Mit uns vereinbarte Preise haben Gültigkeit, wenn und soweit die vereinbarten Lieferungen und Leistungen
innerhalb von längstens vier Monaten zur Ausführung gelangen, es sei denn die darüberhinausgehende
Verzögerung liegt in unserem Verantwortungsbereich. Nach deren Ablauf sind wir nach unserer Wahl
berechtigt, gestiegene Teile- und/oder Lohnkosten zusätzlich an den Kunden weiter zu belasten oder
gegebenenfalls auf der Grundlage einer zwischenzeitlich vorliegenden neuen Preisliste zu fakturieren.
2.2.
Unsere Rechnungen werden fällig mit Anzeige der Versandbereitschaft bei Lieferung ab Werk. Unsere
Rechnungen für Serviceleistungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Unsere Rechnungen für Verbrauchsgüter
(Ersatzteile, Zubehör, usw.) sind nach Rechnungserhalt innerhalb 10 Tagen rein netto fällig. In Fällen von
Automationen, Sondermaschinenbau, Anlagen- und Vorrichtungsbau auf werkvertraglicher Grundlage wird
die Vergütung in Höhe von 30 % des Gesamtpreises fällig mit Zugang der Auftragsbestätigung, weitere 60 %
nach erfolgter Abnahme und Probelauf in unserem Hause vor Auslieferung, spätestens 30 Tage nach Anzeige
der Abnahmebereitschaft durch Maiko Fertigungstechnik GmbH. Restliche 10% bei Produktionsbeginn.
2.3.
Kommt der Kunde mit der Bezahlung einer fälligen Forderung in Verzug, so sind wir berechtigt, gesetzliche
Verzugszinsen in für den Verkehr unter Kaufleuten geltender Höhe zu fordern in Höhe von 8 % über Basiszins
der EZB. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
2.4.
Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern die Lieferung
im Inland erfolgt.
2.5.
Kommt der Kunde mit einer Zahlung mehr als 30 Tage lang in Verzug, so sind wir berechtigt, sämtliche
Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung fällig zu stellen, auch soweit Stundungs- und
Ratenzahlungszusagen gegeben wurden und den Gesamtsaldo beizutreiben. Weitere ausstehende
Leistungen sind wir berechtigt, zurückzuhalten. Die Bindung an Liefertermine im Rahmen der gesamten
Geschäftsverbindung erlischt.
2.6.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur hinsichtlich von Gegenansprüchen zu, die im selben
Vertragsverhältnis ihren Ursprung haben. Die Aufrechnung gegen unsere Vergütungsansprüche ist dem
Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erlaubt.
2.7.
Die Hereinnahme von Zahlungsanweisungen (Abbuchungsauftrag) oder Schecks geschieht, wie auch deren
Weitergabe, erfüllungshalber. Anfallende Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
2.8.
Eingehende Zahlungen werden zunächst auf eventuell angefallene Kosten, sodann auf die Zinsen, dann auf
Forderungen für eventuelle Nebenleistungen und zuletzt auf den jeweils ältesten Kaufpreis/Werklohn
verrechnet.
2.9.
Der Mindestbestellwert beträgt 150,00 Euro. Bei Eingang einer Bestellung unter diesem Wert, werden wir
einen Mindermengenzuschlag bis zum Erreichen dieser Grenze erheben.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1.
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns
nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der
Besteller sich vertragswidrig verhält.
3.2.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-
und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger
Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene
Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.
3.3.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die
Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller
schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)
ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht
einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
3.4.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im
Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der
umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet
wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer
Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall
der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen
den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon
jetzt an.
4. Verpackung und Versand
4.1
Kisten, Paletten und anderes Packmaterial werden zum Selbstkostenpreis berechnet und werden von uns
nicht zurückgenommen, soweit nicht gesetzlich Abweichendes geregelt ist. Im letzteren Fall sind sie vom
Kunden kostenfrei an uns zurückzuliefern.
4.2.
Für den ordnungsgemäßen Zustand der Verpackung haften wir nur bis zum Verlassen unserer Werktore bzw.
bei Übergabe an den Frachtführer. Im Annahmeverzug übernehmen wir für den ordnungsgemäßen Zustand
der Verpackung keine Verantwortung.
4.3.
Der Versand unserer Anlagen, Werkzeuge und Ersatzteile – gleich ob nach Kauf oder Reparatur – erfolgt
innerhalb Deutschlands ab Werk auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch wenn frachtfreie Lieferung
vereinbart ist. Zur Versicherung der Ware auf dem Transport sind wir nur verpflichtet, wenn dies Bestandteil
der Auftragsbestätigung oder sonst schriftlich vereinbart ist. Für Verzögerungen des Versandes übernehmen
wir keine Haftung. Zubehör, Ersatzteile, Dokumentationen usw. liefern wir frei Haus ausschließlich
Verpackung bei Versandart nach unserer Wahl (Sonderwünsche, Express oder ähnliches gegen Vergütung).
5. Montage
5.1.
Soweit Bestandteil des Vertrages die Montage der Anlage beim Kunden ist, ist Anlernen und Einarbeitung des
Kundenpersonals nicht Bestandteil des Vertrages. Nach beanstandungsfreiem Probelauf sind wir nicht
verpflichtet, spätere Störungen zu beheben, es sei denn sie gehen auf einen Mangel der
vertragsgegenständlichen Lieferung zurück. Ansonsten bedürfen derartige Zusatzleistungen eines separaten
Vertrages, in welchem Fall der Kunde verpflichtet ist, die hierfür geschuldete Vergütung einredefrei sofort
auszugleichen.
5.2.
Zur Montage sind wir erst verpflichtet, wenn uns der Kunde das vollständige Vorliegen der baulichen und
technischen Voraussetzungen für die Installation der Anlage anzeigt und freien Zugang gewährleistet sowie
auf eigene Kosten die geeigneten Hebe- und Transportgeräte innerhalb seines Betriebsgeländes zur
Verfügung stellt. Wir haften nicht für von ihm in diesem Zusammenhang eingesetzte Mitarbeiter und
Gerätschaften. Liegen diese Voraussetzungen bei Anlieferung nicht vor, so sind wir berechtigt, unsere
Montagemitarbeiter von der Baustelle wieder abzuziehen und wir sind berechtigt, den hierdurch entstehenden
Mehraufwand an Personal und Maschinenkosten zusätzlich zu fordern. Eine eventuelle Bindung an
Montagefristen und solchen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft erlischt.
5.3.
Betriebseigenes Hilfs- und Aufsichtspersonal sowie ein für die Baustelle Verantwortlicher müssen von Seiten
des Kunden auf dessen Kosten unentgeltlich während der gesamten Montagedauer zur Verfügung stehen
ferner auch für die Einweisung des Personals, das zukünftig an der Maschine bzw. Anlage arbeiten soll.
5.4.
Jede Maschine wird von uns vor Versand erprobt. Das zum Einstellen und Erproben benötigte Originalmaterial
muss uns auf unsere Anforderung hin vom Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Soweit uns Zoll-
und/oder Frachtgebühren für An- und/oder Rücktransport belastet werden, sind diese vom Kunden zu
erstatten. Für Rücksendung der Gesamtmenge sowie für Zeichnung, Beschädigung oder Entwertung
wird keine Haftung übernommen.
6. Lieferung
6.1.
Der Lieferumfang ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung. Mangels ausdrücklicher Erwähnung
sind zusätzliche Werkzeuge nicht vom Lieferumfang umfasst.
6.2.
Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht Gegenteiliges bestätigt ist. Auch wenn dies der
Fall ist, gelten die Fristen vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, z. B. höherer Gewalt, Streik,
Vertriebs- und Verkehrsstörungen. Insbesondere für die Erfüllung von Ausfuhrvoraussetzungen übernehmen
wir keine Gewähr und haften nicht für Verzögerungen bei grenzüberschreitenden Transporten.
6.3.
Lieferfristen sind hinfällig, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt, z. B.
Werkstoffmuster beistellt und/oder die für die Anfertigung und Inbetriebnahme erforderlichen Informationen
und Anweisungen rechtzeitig gibt, d. h. sofort nach Anforderung erteilt und Unterlagen zur Verfügung stellt.
Das gleiche gilt, wenn der Kunde nachträglich Änderungen des Liefergegenstandes oder von dessen
Ausstattung verlangt oder Anweisungen für die Ausführung nachträglich ändert.
6. 4.
Für Verzugsschäden haften wir ansonsten nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder
unseren Angestellten. Weitergehende Ansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.
6. 5.
Geraten wir in Verzug, so kann der Kunde von seinen hieraus sich ergebenden Rechten erst Gebrauch
machen, wenn er uns eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen gesetzt hat, bei
Anlagenbauverträgen, wo beim Kunden zu montieren und in Betrieb zu nehmen ist, von mindestens einem
Monat.
6. 6.
Ist die Lieferung von Prototypen vereinbart, so haften wir in Fällen der Nichterfüllung oder des Nichtvorliegens
zugesicherter Eigenschaften weder auf Schadensersatz noch aus Verzug, sofern der Auftrag als solcher
gekennzeichnet ist. Dieser Ausschluss unserer Verantwortlichkeit ist daran geknüpft, dass wir nachweisen,
dass die Einhaltung der vertraglichen Zusagen im Rahmen des Vertrages entweder technisch nicht möglich
oder wirtschaftlich im Rahmen des Vertrages nicht realisierbar ist. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die
Erfüllung zu verweigern.
6. 7.
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch
unsere Zulieferer, es sei denn, die Nichtbelieferung ist von uns zu vertreten. Der Kunde wird über die
Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. In diesem Falle werden wir eine bereits erbrachte
Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
7. Werkzeuge, Modelle
Die zur Ausführung von Aufträgen notwendigen Werkzeuge, Modelle, Kleinteile, Zeichnungen und Pläne
bleiben unser Eigentum auch wenn sie nach Angaben des Bestellers angefertigt worden sind und auch wenn
die zu ihrer Anfertigung entstandenen Kosten ganz oder teilweise vom Kunden vergütet worden sind.
8. Schutzrechte, Patente
8. 1.
Wir sind nicht verpflichtet, zu prüfen, ob durch die Herstellung und/oder den Gebrauch des
Liefergegenstandes, wenn er von unserem Standardprogramm nach Katalog auf Wunsch des Kunden
abweicht, Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt uns hierdurch für
diesen Fall von allen eventuellen Ansprüchen Dritter aufgrund von Schutzrechtverletzungen frei.
8. 2.
Der Kunde ist verpflichtet, die im Rahmen unserer Herstellung und Technologie zum Einsatz kommenden
Patente und Schutzrechte zu achten und unsere Maschinen wie auch deren Details und Zubehör weder selbst
nachzubauen noch Dritten zum Nachbau zugänglich zu machen.
9. Musterteile
Werden von uns im Rahmen der Herstellung der Betriebsbereitschaft Probestücke als Ausfallmuster dem
Kunden zur Überprüfung und Billigung zur Verfügung gestellt, so gilt deren Beschaffenheit als
ordnungsgemäß und gebilligt, sofern der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt schriftlich
Beanstandungen geltend macht. Dies gilt nur, wenn wir mit Übersendung den Kunden ausdrücklich auf diese
Frist hingewiesen haben.
10. Gewährleistung
10. 1.
Die von uns gelieferten Maschinen (Standard- und Sondermaschinen) sind grundsätzlich auf
Einschichtbetrieb ausgelegt.
10. 2.
Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Anlagen und/oder Teile und Materialien sofort nach Erhalt zu überprüfen
und Maschinen in Betrieb zu nehmen. Eventuelle Mängel sind uns gegenüber innerhalb von acht Werktagen
schriftlich unter detaillierter Aufführung der Beanstandung zu rügen. Ansonsten erlischt die Gewährleistung.
10. 3.
Für unsere Standardmaschinen leisten wir für Fälle des vertragsgemäßen Gebrauchs im Einschichtbetrieb 12
Monate Gewähr. Für Sondermaschinen (Halb- oder Vollautomaten) leisten wir ebenfalls 12 Monate Gewähr.
Unter gesondert zu vereinbarenden Voraussetzungen ist eine Verlängerung auf 18 oder 24 Monate möglich.
10. 4.
Die Gewährleistung erstreckt sich auf das Recht zur Nacherfüllung. Stattdessen sind wir nach unserer Wahl
berechtigt, den Liefergegenstand im Wege der Ersatzlieferung gegen einen mangelfreien ebensolchen
auszutauschen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere solche auf Schadensersatz,
gleich aus welchem Rechtsgrund, es sei denn wegen groben Verschuldens oder bei arglistigem sowie
vorsätzlichem Handeln.
10. 5.
Ist der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang mangelhaft, so ist der Kunde berechtigt, uns eine Nachfrist zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu setzen von mindestens drei Wochen, bei Lieferung von
Gesamtanlagen einschließlich Montage im Hause des Kunden von einem Monat. Ist die Nachbesserung durch
uns mehrfach fehlgeschlagen, so kann der Kunde von seinem gesetzlichen Recht auf Rückgängigmachung
des Vertrages Gebrauch machen. Das Recht auf Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen, es sei denn,
es liegt ein nur unerheblicher Mangel vor.
10. 6.
Fehlt unserer Lieferung zum Zeitpunkt der Übergabe eine zugesicherte Eigenschaft, bleiben die hierauf
zurückgehenden gesetzlichen Rechte des Kunden unberührt. Wir haften jedoch nicht für
Mangelfolgeschäden, es sei denn bei grobem Verschulden unsererseits. Eine zugesicherte Eigenschaft liegt
nur vor, wenn sie im Vertrag als solche ausdrücklich bezeichnet ist und nicht schon in der Beschreibung der
technischen Merkmale des Liefergegenstandes. Angaben von Stückzahlen pro Zeiteinheit und
Fertigungskapazitäten
stellen lediglich Anhaltspunkte für die Leistungsfähigkeit der Maschine dar.
10. 7.
Wir leisten keine Gewähr, wenn andere Werkstoffe verarbeitet werden, wie sie als Halbzeuge bzw.
Probemusterteile vorgesehen, uns zur Verfügung gestellt und verwendet worden sind, wenn andere
Werkstückaufnahmen eingesetzt werden sowie bei Staub oder sonstigen Luftverunreinigungen oder relevante
Änderungen der Produktionsbedingungen im Produktionsraum. Das gleiche gilt im Falle von
Verunreinigungen auf Materialien oder Wechsel der zu verarbeitenden Materialien (Art, Stärke,
Beschaffenheit, Aufbau usw.). Jede Gewährleistung setzt voraus, dass ausschließlich von uns gelieferte
Originalteile in unseren Anlagen und Maschinen Verwendung finden sowie ausschließlich von uns
freigegebene Verbrauchsmaterialien.
10. 8.
Wird hiervon abgewichen oder werden anlässlich von Gewährleistungsarbeiten Bedienungsfehler festgestellt,
so erlischt nicht nur die Gewährleistung für die vertragsgemäße Leistung der Anlage, sondern auch für deren
Funktionsfähigkeit als solche. Bedienungsfehler werden vermutet, wenn nach Funktionsstörungen von
unseren Mitarbeitern das ordnungsgemäße Funktionieren bei vorschriftsmäßiger Bedienung festgestellt wird.
10. 9.
Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Gewährleistung
oder Schadensersatz auch wegen positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen, es sei denn wegen groben Verschuldens unsererseits. Wir haften nicht für Ratschläge, die
wir im Hinblick auf vorgenommene Installationen hinsichtlich der Organisation im Unternehmen des
Kundengegeben haben.
10. 10.
Bei Fertigung nach Zeichnung des Kunden haften wir nur für zeichnungsgemäße Ausführung. Wird uns die
eigenständige Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, so können Gewährleistungsansprüche nur
dann geltend gemacht werden, wenn der Kunde nachweist, dass unser Erzeugnis dem allgemeinen Stand
der Technik nicht entspricht.
10. 11.
Bei fehlerhafter Lieferung von Verschleißteilen beschränkt sich die Gewährleistung auf kostenlosen Ersatz
des von uns gelieferten Teils, es sei denn, die Ersatzlieferung ist mehrfach fehlgeschlagen.
Schadensersatzansprüche sind in den Grenzen der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen. Wir
leisten keine Gewähr für mitgelieferte Verbrauchsmaterialien und Verschleißteile, deren gewöhnliche
Lebensdauer die oben übernommene 12-monatige Gewährleistungsfrist nicht überschreitet.
11. Abbildungen und Zeichnungen
11. 1.
Abbildungen und Zeichnungen unserer Maschinen und Anlagen im Prospekt, im Internetportal oder in
sonstigen schriftlichen Unterlagen dienen nur zur allgemeinen Veranschaulichung und sind technisch nicht
verbindlich. Angegebene Abmessungen und Gewichte sind ca.-Angaben. Derartige Unterlagen bleiben auch
bei Aushändigung unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht.
11. 2.
Dem Kunden ist bekannt, dass uns von ihm übergebene Aufstell- und Produktionspläne sowie Zeichnungen
seiner örtlichen Gegebenheiten für unsere Auftragsbearbeitung, Konstruktion und Produktion wesentliche
Grundlage sind. Werden aufgrund von Abweichungen vor Ort Änderungen erforderlich, so hat der Kunde den
Mehraufwand zu tragen.
12. Schlussbestimmungen
12. 1.
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus mit uns abgeschlossenen Verträgen ist Braunschweig.
Gerichtsstand für alle sich hieraus ergebenden Streitigkeiten ist ebenfalls Braunschweig.
12. 2.
Für alle mit uns geschlossenen Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht.
12. 3.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im
Übrigen unberührt.
MAIKO Fertigungstechnik GmbH
Adam – Opel – Straße 12
38112 Braunschweig